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Baumschutzsatzung
Beitragsinhalt
Baumschutzsatzung
§1 Schutzgegenstand
§2 Schutzzweck
§3 Verbote
§4 Zulässige Handlungen
§5 Pflegegrundsatz
§6 Befreiungen
§7 Verfahren
§8 Gefahrenabwehr
§9 Ersatzpflanzungen
§10 Ordnungswidrigkeiten
§11 Inkrafttreten

§1 Schutzgegenstand

  1. Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches im Gebiet der Gemeinde Mühlau werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.

  2. Geschützt sind:
    1. Bäume mit einem Stammumfang von 30cm und mehr, gemessen in 1m Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend;
    2. Bäume mit einem Stammumfang von 50cm und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 5m beträgt (der Stammumfang von 50cm und mehr errechnet sich aus der Summe des Stammumfanges von mindestens 5 Bäumen);
    3. Ersatzpflanzungen nach §9 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang;
    4. Großsträucher und frei wachsende Hecken von mindestens 1,50m Höhe; Als Hecken gelten vorwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen;
    5. Obstbäume auf Streuobstwiesen unabhängig von Ihrem Stammdurchmesser;
    6. Nussbäume und Esskastanien ab 30cm Stammumfang.

  3. Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:
    1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen;
    2. Bäume im Wald im Sinne des Waldgesetzes.
    3. Obstbäume (außer §1 Abs. (2) Pkt. 5)
    4. für Bäume an Bundesstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit beseitigt oder im Wuchs beschränkt werden müssen (Tot- und Dürrholz, bruchgefährdete Äste im Statik-Bereich. Schneiden des Lichtraumprofiles)

  4. Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere der §25 und §26 SächsNatSchG und in Schutzverordnungen nach den §16 bis §21 SächsNatSchG oder in Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen bleiben unberührt.
    Unberührt gelten auch die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft, der Energieverordnung der ehem. DDR (§29 ff.) sowie der DIN 18920, speziell Punkt 3.9.1. "Schutz des Wurzelbereiches durch Aushub von Gräben oder Baumgruppen" und der Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil Landschaftsgestaltung Abschnitt 4 "Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Baustellen".