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Baumschutzsatzung
Beitragsinhalt
Baumschutzsatzung
§1 Schutzgegenstand
§2 Schutzzweck
§3 Verbote
§4 Zulässige Handlungen
§5 Pflegegrundsatz
§6 Befreiungen
§7 Verfahren
§8 Gefahrenabwehr
§9 Ersatzpflanzungen
§10 Ordnungswidrigkeiten
§11 Inkrafttreten

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 09.02.1994 beschlossene Satzung außer Kraft. Nach §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.