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Baumschutzsatzung
Beitragsinhalt
Baumschutzsatzung
§1 Schutzgegenstand
§2 Schutzzweck
§3 Verbote
§4 Zulässige Handlungen
§5 Pflegegrundsatz
§6 Befreiungen
§7 Verfahren
§8 Gefahrenabwehr
§9 Ersatzpflanzungen
§10 Ordnungswidrigkeiten
§11 Inkrafttreten

§9 Ersatzpflanzungen

  1. Wer gegen die Verbote des §3 verstößt, ist verpflichtet, von der Gemeindeverwaltung festgelegte Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Folgen des unerlaubten Eingriffes durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen sind durchzuführen, sobald sie aus fachlicher Sicht sinnvoll sind. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.
  2. Für gefällte, gerodete oder sonst wie zerstörte Bäume ist pro angefangener 30cm Stammumfang ein Baum von Baumschulenqualität nach den Richtlinien des BDB als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Die Pflanzstärke der neu zu pflanzenden Gehölze, wird von der Gemeindeverwaltung festgelegt. Sie muss dem gewünschten Ersatz des gefällten Gehölzes angemessen sein.
    Dabei ist zu beachten, dass standortgerechte, einheimische Bäume verwendet werden. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Bäumen kann auch deren Sanierung verlangt werden, wenn sie Erfolg verspricht und keine gegenüber der Neupflanzung unzumutbaren höheren Kosten verursacht.
    Wächst ein Baum nicht innerhalb von 2 Jahren an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
  3. Erfüllt der Verursacher seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Gemeinde oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden.